OLG Köln · Beschluss vom 16. Mai 2022

12 U 36/22: Nicht autorisierte Nutzung: Meldung und Schadensersatz der Bank

Nicht autorisierte Nutzung: Meldung und Schadensersatz der Bank. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 2 O 147/21 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 17.06.2022 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gem. § 675u S.2 BGB bejaht, ihr Konto wieder auf den Stand zu bringen, den es ohne die streitgegenständlichen, nicht von der Klägerin autorisierten Zahlungsvorgänge hätte (dazu zu 1.). Diesem Anspruch kann die Beklagte, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 675v Abs.3 BGB entgegenhalten, weil dessen Voraussetzungen nicht feststellbar vorliegen (dazu zu 2.). Die mit der Berufung gegen diese Beurteilung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte gem. § 675u S.2 BGB zu, weil es sich bei den streitgegenständlichen Abbuchungen unstreitig um nicht von der Klägerin autorisierte Zahlungsvorgänge handelt. Soweit das Landgericht insoweit ausweislich des Tatbestandes noch von streitigem Vortrag zur Frage der Autorisierung durch die Klägerin ausgegangen ist, hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass sie eine Autorisierung durch die Klägerin nicht behaupte (Berufungsbegründung S.3 unten; Berufungsbegründung S.8).

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast · Fristen / Meldung

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
    Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2022 – 12 U 36/22, ECLI:DE:OLGK:2022:0516.12U36.22.00

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