OLG Köln · Beschluss vom 22. Februar 2023

13 U 167/22: Phishing: Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO

Phishing: Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

In dem Rechtsstreit H. ./. Volksbank B. eG weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Klage abgewiesen, da einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Wiedergutschrift jedenfalls ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 675v Abs. 3 Nr. 2, 675l Abs. 1 BGB entgegensteht.

Vollständigen Gerichtstext an der Quelle lesen ↗

Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675l BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Phishing / Telefonbetrug

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • BGH XI ZR 294/19 · 17.11.2020
    Gefälschte Faxanweisungen: Autorisierung und Haftung des Zahlers

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2023 – 13 U 167/22, ECLI:DE:OLGK:2023:0222.13U167.22.00

Bei einer wissenschaftlichen oder gerichtlichen Verwendung anhand des Originaltexts prüfen und die einschlägige Randnummer ergänzen.

Gesamter Bestand: CSV · JSON · RIS · BibTeX

← Alle 116 Entscheidungen durchsuchen

Erstattung kostenlos prüfen