LG Aachen · Urteil vom 25. Juli 2017

10 O 299/16: Gefälschte Faxanweisungen: Autorisierung und Haftung beim Geschäftskonto

Gefälschte Faxanweisungen: Autorisierung und Haftung beim Geschäftskonto. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Nachfolgende Revisionsentscheidung: BGH, Urteil vom 17.11.2020, XI ZR 294/19. Die Entscheidung der Vorinstanz ist zusammen mit dieser Revisionsentscheidung zu lesen. Verfahrensnachweis ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gutschrift eines Betrages in Höhe von 1.463.248,00 € im Zusammenhang mit zwei von der Beklagten im Dezember 2015 ausgeführten Fax-Zahlungsanweisungen.

Am 14.12.2015 erstatte die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Aachen in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Zahlungsanweisungen bzw. die daraus resultierenden Zahlungen Strafanzeige u.a. wegen Betruges. Das Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Aachen unter dem Aktenzeichen 504 UJs #####/#### geführt. Es führte bislang zu keinen Erkenntnissen hinsichtlich der Identität etwaiger „Täter“.

Vollständigen Gerichtstext an der Quelle lesen ↗

Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675u BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

In diesen Entscheidungen genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Aachen, Urteil vom 25.07.2017 – 10 O 299/16, ECLI:DE:LGAC:2017:0725.10O299.16.00

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