LG Bonn · Urteil vom 2. Februar 2022

2 O 147/21: Phishing: Wiedergutschrift und Gegenansprüche der Bank

Phishing: Wiedergutschrift und Gegenansprüche der Bank. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das bei der Beklagten geführte Zahlungskonto mit der Kontonummer 000000000, wieder auf den Stand zu bringen, auf dem sich das Zahlungskonto der Klägerin ohne Belastung der nicht autorisierten Zahlungen in Höhe von 22.579,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2021 befunden hätte. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Erstattungsansprüche wegen Abbuchungen von ihrem Konto geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte gemäß § 675u BGB zur Zahlung, jedenfalls aber zur Ausgleichung der überwiesenen Beträge verpflichtet sei. Hierzu behauptet sie, dass es sich um nicht von ihr autorisierte Zahlungen handle. Auch ein grob fahrlässiger Umgang mit Ihren Zugangsdaten könne ihr nicht vorgeworfen werden, sondern der Beklagten hätten vielmehr die ungewöhnlichen Kontenbewegungen auffallen müssen. Insbesondere habe sie weder Passwörter weitergegeben noch weitere Sicherheitsverfahren aktiviert oder Dritten uneingeschränkten Zugang auf ihr Konto eingeräumt. Ein drittes B‑Verfahren habe sie nicht eingerichtet und bestreitet diesen Umstand mit Nichtwissen. Für ihre zum Online‑Banking genutzte EDV habe sie ein regelmäßig aktualisiertes Virenschutzprogramm eingerichtet. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um ihr bankseitiges System gegen unbefugte Zugriffe abzusichern.

Vollständigen Gerichtstext an der Quelle lesen ↗

Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Phishing / Telefonbetrug

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • BGH XI ZR 294/19 · 17.11.2020
    Gefälschte Faxanweisungen: Autorisierung und Haftung des Zahlers
  • BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
    Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Bonn, Urteil vom 02.02.2022 – 2 O 147/21, ECLI:DE:LGBN:2022:0202.2O147.21.00

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