LG Bonn · Urteil vom 13. März 2024
2 O 204/23: Nicht autorisierte Zahlungen: Anspruch auf Wiedergutschrift
Nicht autorisierte Zahlungen: Anspruch auf Wiedergutschrift. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen vermeintlich nicht autorisierter Zahlungsvorgänge.
Anrufer, davon habe ausgehen dürfen, dass es sich tatsächlich um einen Anruf eines Mitarbeiters der Beklagten gehandelt habe. Auch habe dafür der Umstand gesprochen, dass der Anrufer ansonsten die – zwischen den Parteien unstreitig – bei Einloggen in das Online‑Banking erforderliche Zwei-Faktor-Autorisierung (2FA) hätte umgehen müssen. Auch habe die SMS nicht darauf hingewiesen, dass ein neues V.-Verfahren auf einem anderen, fremden mobilen Endgerät eingerichtet werden sollte oder dass die Daten nicht hätten weitergegeben werden dürfen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte er die TAN nicht weitergegeben. Die grobe Fahrlässigkeit sei auch deshalb nach § 675 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, da die 2FA der Beklagten nicht angefordert worden sei oder jedenfalls nicht funktioniert habe.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Autorisierung / Beweislast
Verbindungen im Bestand
Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt
- OLG München 19 U 2204/22 · 22.09.2022
Online‑Banking: Sicherheitsmerkmale und gegenseitige Ansprüche - LG Köln 21 O 116/19 · 10.09.2019
Phishing: Haftung und Sicherheitsvorkehrungen der Bank - AG Bonn 109 C 223/13 · 15.04.2014
Online‑Banking: Rückforderung einer streitigen Überweisung
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
LG Bonn, Urteil vom 13.03.2024 – 2 O 204/23, ECLI:DE:LGBN:2024:0313.2O204.23.00
Bei einer wissenschaftlichen oder gerichtlichen Verwendung anhand des Originaltexts prüfen und die einschlägige Randnummer ergänzen.
