OLG München · Hinweisbeschluss vom 22. September 2022

19 U 2204/22: Online‑Banking: Sicherheitsmerkmale und gegenseitige Ansprüche

Online‑Banking: Sicherheitsmerkmale und gegenseitige Ansprüche. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · Bayern ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.03.2022, Az. 9 O 2630/21 Fin, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

1. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag.

Die Klägerin zu 1) erhielt unter dem Datum 19.04.2021 ein unstreitig nicht von der Beklagten stammendes Schreiben (Anlage K 1) unter dem Betreff „Willkommensbrief zur Aktivierung des ePostfach TAN‑Verfahrens“. Darin wurde angekündigt, die Klägerin zu 1) erhalte „nun bequem und einfach Ihre ePostfach TAN direkt über Ihr eBanking Postfach“. Sie erhalte binnen weniger Tage einen „Zugangsbrief“ postalisch zugesandt. Diesen solle sie „per Fotoaktivierung in unserer WebApp“ aktivieren. Zum Zwecke der „Fotoaktivierung“ wurde angegeben:

Vollständigen Gerichtstext an der Quelle lesen ↗

Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Kundenhaftung / Sicherheit

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

In diesen Entscheidungen genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

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OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.09.2022 – 19 U 2204/22

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