LG Köln · Urteil vom 10. September 2019

21 O 116/19: Phishing: Haftung und Sicherheitsvorkehrungen der Bank

Phishing: Haftung und Sicherheitsvorkehrungen der Bank. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die Verantwortung für die unberechtigten Abbuchungen trage. Insbesondere stelle sich die Frage, warum sie keine Sicherheitssysteme habe, die typische Phishing‑Situationen bei ihren Kunden verhindere. Die Beklagte fördere durch das Nichtvorhandensein von Sicherheitsmaßnahmen Online‑Banking‑Betrüge. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte nicht standardmäßig ihr Konto so eingestellt habe, dass beispielsweise eine Limitierung von Einzelüberweisungen erfolge. Der Kläger bestreitet, dass bei einer 2-Faktor-Authorisierung ein Missbrauch nur möglich sei, wenn der Täter die Zugangsdaten zum Onlinebanking kenne und Zugriff auf ein Mobiltelefon habe. Der Kläger ist der Auffassung, er habe jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt. Er habe insbesondere keinen Anlass gehabt, an den glaubhaften Ausführungen des vermeintlichen Mitarbeiters der Beklagten zu zweifeln, zumal dieser einen persönlich glaubwürdigen Eindruck vermittelt.

Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger verstoßen, indem er – was zumindest nach seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung unstreitig ist – dem angeblichen Mitarbeiter der Beklagten L2 diejenige TAN weitergab, die es diesem ermöglichte, seine eigene Mobiltelefonnummer für die spätere Abfrage von computergenerierten TANs zu hinterlegen.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675u BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Phishing / Telefonbetrug · Kundenhaftung / Sicherheit

Verbindungen im Bestand

In diesen Entscheidungen genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Köln, Urteil vom 10.09.2019 – 21 O 116/19, ECLI:DE:LGK:2019:0910.21O116.19.00

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