OLG Köln · Urteil vom 22. November 2018

12 U 103/17: Konto unter falscher Identität: Zurechnung von Zahlungen und Abhebungen

Konto unter falscher Identität: Zurechnung von Zahlungen und Abhebungen. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Berufung des Klägers gegen das das am 01.03.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Az. 2 O 241/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 117.661,08 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Von einer wirksamen Kontoeröffnung sei jedenfalls aufgrund der klägerseits erklärten Genehmigung auszugehen. Dem Anspruch auf Auskehr der Habensalden stehe jedoch im Hinblick auf die Negativbuchungen ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegenüber. Der Kläger müsse sich das Handeln des Herrn A zurechnen lassen. Die Überweisungen und Barabhebungen seien wegen Nutzung von PIN und Bankkarte, bzw. TANs als autorisiert zu bewerten. Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil es an Anhaltspunkten für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Herrn A und der Beklagten fehle und die Benutzung eines gefälschten Ausweispapiers nicht offensichtlich gewesen sei.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 676b BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • LG Bonn 2 O 241/16 · 01.03.2017
    Geschäftskonto: Verfügungen durch einen vermeintlichen Geschäftsführer

In diesen Entscheidungen genannt

  • OLG Köln 12 U 216/20 · 28.10.2021
    Bürgschaft und Geschäftskonto: Verfügungen nach Kündigung des Online‑Banking

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2018 – 12 U 103/17, ECLI:DE:OLGK:2018:1122.12U103.17.00

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