OLG Köln · Urteil vom 28. Oktober 2021
12 U 216/20: Bürgschaft und Geschäftskonto: Verfügungen nach Kündigung des Online‑Banking
Bürgschaft und Geschäftskonto: Verfügungen nach Kündigung des Online‑Banking. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 07.10.2020 zum Az. 2 O 270/18 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch, die der Beklagte im Jahr 2015 für bestehende und künftige Ansprüche der Klägerin gegenüber der A GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 EUR übernommen hatte (vgl. Anl. K 4).
Einwendungen der Hauptschuldnerin gegen die von der Klägerin mit Anl. K 14 vorgelegten Rechnungsabschlüsse – u. a. zum 30.06.2017 i. H. v. 147.757,50 EUR und zum 31.07.2017 i. H. v. 149.607,98 EUR – erfolgten nicht. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob diese Rechnungsabschlüsse der Hauptschuldnerin zugegangen sind. Nach klägerseits erfolgter Vorlage einer CD mit Kontoauszügen betreffend das streitgegenständliche Darlehnskonto der Hauptschuldnerin (vgl. Bl. 85 GA) hat der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 07.03.2019 (Bl. 86 GA) die Berechtigung sämtlicher in den Kontoauszügen enthaltenen Belastungsbuchungen mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.10.2019 (Bl. 153 ff. GA) weitere Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung erhoben sowie mit Schriftsatz vom 17.06.2020 (Bl. 187 ff. GA) die Autorisierung für die vorgenommenen Belastungsbuchungen bestritten.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Verfahren / Nebenansprüche
Verbindungen im Bestand
Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt
- OLG Köln 12 U 103/17 · 22.11.2018
Konto unter falscher Identität: Zurechnung von Zahlungen und Abhebungen
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
OLG Köln, Urteil vom 28.10.2021 – 12 U 216/20, ECLI:DE:OLGK:2021:1028.12U216.20.00
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