OLG Köln · Urteil vom 20. Oktober 2021

13 U 18/21: SMS‑TAN am Telefon weitergegeben: Kundenhaftung

SMS‑TAN am Telefon weitergegeben: Kundenhaftung. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 2 O 204/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

1. Die Berufung stellt nicht in Abrede, dass das Verhalten der Klägerin – fehlende Überprüfung der SMS, telefonische Weitergabe der TAN – grob fahrlässig war. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Oldenburg, 21. 8. 2018, 8 U 163/17, juris Rn. 4; LG Köln, 10. 9. 2019, 21 O 116/19, juris Rn. 24; BeckOGK‑BGB/Hofmann, Stand 15. 3. 2021 § 675v Rn. 84 (zum „Phishing“); BeckOK‑BGB/Schmalenbach, Stand 1. 5. 2021, § 675v Rn. 12; jurisPK‑BGB/Schwintwoski, 9. Aufl. 2020, § 675v BGB Rn. 34.1; MünchKomm‑BGB/Zetsche, 8. Aufl. 2020, § 675v Rn. 54; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 675l Rn. 9; Schmidt‑Lampe, WuB 2020, 115, 118). Sollte der Schriftsatz der Klägerin vom 26. 7. 2021 so zu verstehen sein, dass sie bestreitet, die TAN an Dritte weitergegeben zu haben (Bl. 258), so steht dies sowohl im Widerspruch zu den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts, wonach für die Zahlung „eine auf das Mobiltelefon der Klägerin übermittelte mTAN“ verwendet wurde (S. 2 LGU), die für das Berufungsverfahren verbindlich ist, als auch zur Darstellung der Klägerin sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. 158, 159) wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Klägerin erneut angegeben hat, sie habe bei dem Telefonat eine TAN weitergegeben.

3. Möglich wäre es allenfalls gewesen, zu behaupten, das System der Beklagten sei gerade nicht sicher, weil es allein mit einer TAN möglich sei, eine Zahlung auszulösen. Das wäre dann ein Fall des § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte dann im Ergebnis keine „starke Kundenauthentifizierung“ eingesetzt hätte; in diesem Fall scheidet die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden aus (MünchKomm‑BGB/Zetsche, 8. Aufl. 2020, § 675v Rn. 63). Aus der Regelungssystematik („abweichend von Absätzen 1 und 3“) wird aber deutlich, dass es sich dabei um einen Ausnahmetatbestand handelt, den also der Zahlende darlegen und vor allem beweisen muss. Die Klägerin hat sich allerdings in ihren Schriftsätzen dezidiert auf den Standpunkt gestellt, eine Zahlung sei nur mit PIN und TAN möglich (so ausdrücklich beispielsweise in der Berufungsbegründung, S. 2 = Bl. 224 d. A. und im Schriftsatz vom 26. 7. 2021, S. 1 = Bl. 256 d. A.), und damit die Integrität des Systems der Beklagten nicht in Frage gestellt. Soweit die Klägerin – wie schon erstinstanzlich – bestritten hat, dass die Systeme der Beklagten nicht kompromittiert worden sind und es bei anderen Kundenkonten keine Auffälligkeiten gab, so hat die Beklagte vorgetragen, dass dies nicht der Fall gewesen sei und damit einer etwaigen sekundären Darlegungslast genügt. Gegen eine Störung des Systems spricht auch, dass der Täter darauf angewiesen war, sich eine TAN durch den Anruf bei der Klägerin zu beschaffen. Der Gesichtspunkt ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden; auch dort ist seitens der Klägerin nicht die Behauptung erhoben worden, die streitgegenständliche Überweisung sei allein aufgrund der übermittelten TAN möglich gewesen und ausgeführt worden.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675l BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

In diesen Entscheidungen genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

OLG Köln, Urteil vom 20.10.2021 – 13 U 18/21, ECLI:DE:OLGK:2021:1020.13U18.21.00

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