LG Köln · Urteil vom 20. November 2023
22 O 43/23: Online‑Banking: Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und Kundenhaftung
Online‑Banking: Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und Kundenhaftung. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW
Die NRW‑Datenbank enthält unter demselben Aktenzeichen außerdem einen Datensatz vom 08.01.2024. Dieser wird hier nicht als weiteres Verfahren gezählt.
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Die Beklagte wird verurteilt, das bei ihr geführte Girokonto des Klägers (Kontonr. N01) auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge in Höhe von insgesamt EUR 9.933,38 am 23.09.2022 befunden hätte. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 973,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wiedergutschrift nicht autorisierter Zahlungsvorgänge in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Privatgirokonto mit der Kontonummer N01, basierend auf einem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag. Er nutzt hierfür seit 2017 das Online‑Banking auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online‑Banking (Anl. B1, Bl. 82 ff. d. A.) unter Einbeziehung der „Bedingungen für das Online‑Banking“ der Beklagten (Anlage B2). Dort heißt es (auszugsweise):
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Autorisierung / Beweislast
Verbindungen im Bestand
Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt
- LG Köln 15 O 267/22 · 19.01.2023
Apple Pay: 115 streitige Zahlungen nach Kartendigitalisierung - OLG Celle 3 U 122/20 · 17.11.2020
Gefälschter Überweisungsträger: Zahlungsdienste und höhere Gewalt - BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
LG Köln, Urteil vom 20.11.2023 – 22 O 43/23, ECLI:DE:LGK:2023:1120.22O43.23.00
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