LG Cottbus · Urteil vom 9. September 2025
2 O 182/24: Nicht autorisierte Kontobelastungen nach einem Social-Engineering-Angriff
Nicht autorisierte Kontobelastungen nach einem Social-Engineering-Angriff. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · Brandenburg ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.099,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 16.06.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen. Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 20.498,38 € festgesetzt.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Wiedergutschrift von Abbuchungen vom Konto des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 20.498,38 €. Der Kläger führte - die Geschäftsbeziehung besteht nicht mehr - bei der Beklagten unter der Kontonummer IBAN: ein Girokonto mit Onlinebanking, als Zahlungsinstrument wurde das sogenannte smartTAN‑Verfahren vereinbart und für den TAN‑Generator eine Karte mit der Nr. ausgegeben, welche im Jahr 2017 auf den Kläger ausgestellt wurde. Zwischen den Parteien sind die Sonderbedingungen für das Online‑Banking vereinbarten worden (Anlage B1). In Ziff. 3 der Sonderbedingungen für das Online‑Banking findet sich folgende Regelung: [...] (2) Für den Zugriff auf sensible Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Abs. 26 Satz 1 ZAG (z. B. zum Zweck der Änderung der Anschrift des Kunden) fordert die Bank den Teilnehmer auf, sich unter Verwendung eines weiteren Authentifizierungselements auszuweisen, wenn beim Zugang zum Online‑Banking nur ein Authentifizierungselement angefordert wurde. [...] In Ziff. 7.2. der Sonderbedingungen für das Online‑Banking findet sich folgender Sicherheitshinweis der Beklagten: [...] Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Online‑Banking‑Seite der Bank, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten. [...] Der Kläger nutzte - auch vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis am 16.06.2021 - das von der Beklagten angebotene Online‑Banking. Am 16.06.2021 wurden vom Konto des Klägers zugunsten eines Herrn ein Betrag in Höhe von 20.498,38 € überwiesen. Der Kläger behauptet hierzu, dass diese nicht durch ihn veranlasst worden sei, er habe diese nicht autorisiert. Er sei am 16.06.2021 i.R.d. des Onlinebankings, welches er mittels Laptop durchführte, zur Durchführung einer Demoüberweisung aufgefordert worden, diese habe er nicht durchgeführt, weil ihm dies „spanisch“ vorkam. […]
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Wiedergutschrift von Abbuchungen vom Konto des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 20.498,38 €.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Phishing / Telefonbetrug · Autorisierung / Beweislast
Verbindungen im Bestand
Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt
- OLG Dresden 8 U 1482/24 · 05.06.2025
Mitverschulden der Sparkasse: 20 Prozent trotz grober Fahrlässigkeit - OLG Brandenburg 4 U 32/24 · 15.01.2025
Phishing: Wiedergutschrift nach Weitergabe von Sicherheitsdaten - OLG Frankfurt am Main 3 U 3/23 · 06.12.2023
PushTAN nach Phishing: Freigaben und Änderung des Überweisungslimits - OLG München 19 U 2204/22 · 22.09.2022
Online‑Banking: Sicherheitsmerkmale und gegenseitige Ansprüche - BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit
In diesen Entscheidungen genannt
- OLG Brandenburg 4 U 131/25 · 27.05.2026
Social Engineering: Teilweise Erstattung und Mitverantwortung der Bank
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
LG Cottbus, Urteil vom 09.09.2025 – 2 O 182/24, ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0909.2O182.24.00
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