OLG Brandenburg · Urteil vom 15. Januar 2025

4 U 32/24: Phishing: Wiedergutschrift nach Weitergabe von Sicherheitsdaten

Phishing: Wiedergutschrift nach Weitergabe von Sicherheitsdaten. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · Brandenburg

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.02.2024, Az. 19 O 38/23, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 17.117,80 €.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.02.2024, Az. 19 O 38/23, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 17.117,80 €.

I. Die Kläger begehren als Erben des am 01.11.2024 verstorbenen Klägers (im Folgenden gleichwohl weiter: der Kläger) die Wiedergutschrift von 21 Abbuchungen auf dem bei der Beklagten geführten Konto in Höhe von insgesamt 17.117,80 €. Am 12.04.2022 eröffnete der Kläger unter der Kontonummer … ein Girokonto mit Online‑Banking bei der Beklagten. Die Parteien vereinbarten in Ziffer 7.7.3 des Vertrages das pushTAN‑Verfahren „zum mobilen Abruf von TAN über das Internet mit der S‑pushTAN‑App auf einem dafür vorgesehenen Endgerät“. Bei diesem Verfahren meldet sich der Nutzer über die Homepage der Beklagten durch Eingabe eines Anmeldnamens/LegitimationslD und seiner PIN an und nimmt im Online‑Banking eine Überweisung oder sonstige Handlung vor. Dann erhält er auf dem zuvor vereinbarten mobilen Endgerät in der S‑pushTAN‑App die zu bestätigenden Auftragsdaten. Die pushTAN‑Verbindung hat der Kläger am 28.05.2022 auf seinem Mobiltelefon (Samsung S 20/Android) eingerichtet. Ebenfalls am 28.05.2022 aktivierte der Kläger die bereits bei Vertragsschluss zwischen den Parteien unter Ziffer 6 des Vertrages vereinbarte digitale („Bank 01“)-Card (Debitkarte) auf seinem Mobiltelefon. Er bestätigte den von ihm erstellten Auftrag zur Registrierung der Karte in der S‑pushTAN‑App und nutzte das Verfahren seither für sich unter Verwendung von „Google Pay“. Der Kontoeröffnungsvertrag sah in Ziffer 7.4 Sorgfaltspflichten zum Schutz des Systems vor. Darüber hinaus enthielten die Ziffern 7.1 bis 7.3 der ebenfalls zum Vertragsgegenstand gewordenen Bedingungen für das Online‑Banking weitere ausformulierte Sorgfaltspflichten für den Teilnehmer am Online‑Banking. Ziffer 7.3 der Bedingungen lautete wie folgt: 7.3 Prüfung der Auftragsdaten mit von der („Bank 01“) angezeigten Daten Die („Bank 01“) zeigt dem Teilnehmer die von ihr empfangenen Auftragsdaten (z.B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, […]

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Phishing / Telefonbetrug · Kundenhaftung / Sicherheit

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

In diesen Entscheidungen genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2025 – 4 U 32/24, ECLI:DE:OLGBB:2025:0115.4U32.24.00

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