AG München · Endurteil vom 2. Juni 2023
142 C 19233/19: EC‑Kartenmissbrauch: Erstattung und Prüfung des Geschehensablaufs
EC‑Kartenmissbrauch: Erstattung und Prüfung des Geschehensablaufs. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · Bayern ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 861,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Der Streitwert wird auf 1.011,00 € festgesetzt.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Erstattungsansprüche geltend nach Missbrauch seiner EC‑Karte.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitgegenständlichen Geldautomatenverfügungen nicht durch den Kläger selbst und auch nicht mit dessen Zustimmung vorgenommen wurden, sondern durch unbekannte, nichtberechtigte Dritte. Somit steht unmittelbar fest, dass eine Autorisierung durch den Kläger unabhängig von den zwischen den Parteien streitigen Fragen über die Authentifizierung nach der Legaldefinition des § 675 j Abs. 1 S. 1 BGB a.F. nicht erfolgt ist und die Beklagte aufgrund des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag, mit dem sie das Konto des Klägers bereits belastet hat, verschuldensunabhängig zurückerstatten muss, § 675 u S. 2 Alt. 1 BGB a.F.. Der Erstattungsanspruch kann nach Wahl des Klägers auch wie hier unmittelbar als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden, jedenfalls wenn die Kreditlinie des Kontos nicht ausgeschöpft ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2023 – 9 U 200/22 –, Rn. 19, juris). Zu Letzterem ist nichts vorgetragen.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Karten / Wallets
Verbindungen im Bestand
Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt
- OLG Stuttgart 9 U 200/22 · 08.02.2023
Kartenmissbrauch: Anscheinsbeweis bei mehreren möglichen Abläufen - BGH XI ZR 294/19 · 17.11.2020
Gefälschte Faxanweisungen: Autorisierung und Haftung des Zahlers - BGH XI ZR 370/10 · 29.11.2011
Originalkarte, PIN und Auszahlungslimit bei Kartenmissbrauch - BGH XI ZR 210/03 · 05.10.2004
EC‑Karte gestohlen: Grenzen des Anscheinsbeweises
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
AG München, Endurteil vom 02.06.2023 – 142 C 19233/19
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